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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen AFRO KULTUR VEREIN besteht der Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Wir setzen uns für einen verstärkten interkulturellen Austausch ein und fördern so unsere Gesellschaft. Wir sind bemüht kulturelle Barrieren zu überwinden und die Gesellschaft über afrikanische Kulturen zu informieren um das gegenseitige Verständnis zu stärken und ein harmonisches Zusammenleben zu begünstigen.

Wir fördern die Gemeinschaft:
Wir unterstützen in vielerlei Hinsicht und reichen unsere Hand indem wir den Austausch der Afro- und Swiss Gemeinschaft fördern.

An kulturellen Anlässen erhalten:
Unternehmen die Möglichkeit neue Zielgruppen und Märkte zu erschliessen und profitieren vom internationalen wirtschaftlichen Austausch.

Wir schaffen eine neue Plattform für Musiker und junge Talente:
Wir bieten ihnen die Möglichkeit vor einem grossen Publikum aufzutreten. Der Verein verfolgt sein Ziel durch eigene kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Partys, Vorträge, Vorlesungen, Theateraufführungen, Ausstellungen u.a.m.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Firma.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen [z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc.] aus dem Verein ausgeschlossen werden. Varianten: Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens im April statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss einer Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines 1/5 der Mitglieder – schriftlich einberufen – unter Angaben des Zwecks an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Statuten benötigen die Zustimmung einer Mehrheit der Stimmberechtigten. [Bruchteil: 2/3, 3/4…] Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen und er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Finanzen
d) Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.

Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht

auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren

und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt [3 Jahre]. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung

der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16.9.2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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